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Ratgeber · E-Rechnungspflicht

E-Rechnungspflicht 2025, 2027, 2028: alle Fristen im Überblick

Empfangen müssen alle schon seit 2025. Ausstellen wird ab 2027 Pflicht, gestaffelt nach Umsatz. Ab 2028 gilt die Pflicht für alle. Hier stehen die Termine, die Umsatzgrenze und die Rechtsgrundlage in kompakter Form.

Kurz gesagt: Seit 1. Januar 2025 muss jedes inländische B2B-Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zum Ausstellen gilt ab 1. Januar 2027 für Unternehmen mit über 800.000 € Vorjahresumsatz und ab 1. Januar 2028 für alle.

Die Fristen auf einen Blick

TerminWas giltFür wen
seit 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen ist Pflicht Alle inländischen B2B-Unternehmen
bis 31.12.2026 Papierrechnung weiter erlaubt; PDF/sonstige Formate nur mit Zustimmung des Empfängers Alle (Übergangsregel beim Ausstellen)
ab 01.01.2027 E-Rechnungen ausstellen ist Pflicht Unternehmen mit über 800.000 € Vorjahresumsatz
bis 31.12.2027 Papier/PDF beim Ausstellen noch erlaubt Unternehmen bis 800.000 € Vorjahresumsatz
ab 01.01.2028 E-Rechnungen ausstellen ist ausnahmslos Pflicht Alle inländischen B2B-Unternehmen

Empfangen und Ausstellen: der wichtige Unterschied

Die Pflicht kommt in zwei Stufen. Empfangen müssen Sie schon heute: Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen eine E-Rechnung nach EN 16931 annehmen und verarbeiten können. Technisch reicht dafür eine E-Mail-Adresse. Die Rechnung müssen Sie aber lesen und prüfen können.

Ausstellen, also selbst E-Rechnungen verschicken, wird erst später Pflicht, und zwar gestaffelt nach Umsatz. Wer 2026 mehr als 800.000 € Umsatz gemacht hat, muss ab 2027 E-Rechnungen versenden; alle übrigen ab 2028.

Welche Buchhaltungs-Tools die Pflicht abdecken und wann sich Automatisierung lohnt, vergleicht Coreventa, das Unternehmen hinter einfache-rechnungen.de, im Ratgeber zur E-Rechnungspflicht für KMU: DATEV, Lexware Office und sevDesk im Detail.

Die 800.000-Euro-Grenze

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Vorjahres. Liegt er über 800.000 €, greift die Ausstellungspflicht ein Jahr früher (2027 statt 2028). Unternehmen darunter dürfen im B2B-Bereich bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin Papierrechnungen ausstellen. PDF-Rechnungen sind mit Zustimmung des Empfängers ebenfalls zulässig.

Ist ein PDF schon eine E-Rechnung?

Nein. Ein per E-Mail verschicktes PDF gilt rechtlich als sonstige Rechnung, nicht als E-Rechnung. Eine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes trägt strukturierte, maschinen­lesbare Daten nach EN 16931, entweder als reine XRechnung (XML) oder als ZUGFeRD-PDF mit eingebettetem XML. Genau diese Formate erzeugt und prüft einfache-rechnungen.de.

Rechtsgrundlage

Die Pflicht wurde mit dem Wachstumschancengesetz eingeführt und ist im Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG) verankert. Sie betrifft Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B). Rechnungen an Endverbraucher (B2C) sind nicht erfasst.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht?
Empfangen: seit 1. Januar 2025. Ausstellen: ab 1. Januar 2027 bei über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 für alle inländischen B2B-Unternehmen.
Muss ich als kleines Unternehmen schon etwas tun?
Ja. Empfangen können müssen Sie seit 2025. Selbst ausstellen müssen Sie (bei unter 800.000 € Umsatz) erst ab 2028. Ein kostenloser Viewer genügt, um eingehende E-Rechnungen zu lesen.
Zählt eine PDF-Rechnung als E-Rechnung?
Nein, ein einfaches PDF nicht. Erst strukturierte Daten nach EN 16931 (XRechnung oder ZUGFeRD) gelten als E-Rechnung.

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Stand: Juli 2026 · Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Quellen: Bundesfinanzministerium, FAQ zur E-Rechnung; IHK Frankfurt am Main, E-Rechnungspflicht ab 2025; Wachstumschancengesetz / § 14 UStG.